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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der jung hilft alt GmbH

 

Art.1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, sofern diese Verträge nicht den Allgemeinen Lagerbedingungen unterstehen.

 

Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinbarungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB VSU; 4. Dispositives Recht.

 

Art. 2 Auftragserteilung

Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 90 Tagen angenommen werden.

 

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl, und Eigenschaften des Transportgutes oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrengut oder anders Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausgeschlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrengut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornografie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.

 

Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportierende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist.  Der Frachtführer ist nicht gehalten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftliche mitzuteilen.

 

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entladeort, müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Hauseingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

 

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

 

Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers

Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten Transportguts am Beladungsort, im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.

 

Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der nötigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

 

Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, nach Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpackungen zu kontrollieren. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.

 

Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Frachtführer schriftlich mitzuteilen.

 

Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder beschädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl des Transportgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht erreichbar ist (Ablieferungshindernisse).

 

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.

 

Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrags ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.

 

Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpackung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten davon berührt werden.

 

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbaren Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter geladen und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport bestimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.

 

Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber und seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfsperson des Frachtführers.

 

Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.

 

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfspersonen sowie Behörden (insbes. Zollorgane) die volle Verantwortung für seine Deklaration.

 

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenen Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.

 

Art. 6 Preise

Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):

 

  1. Jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes;

  2. eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;

  3. spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;

  4. das Demontieren und Montieren von Möbeln;

  5. der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen ab 100kg Eigengewicht;

  6. das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;

  7. der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;

  8. die Prämien von Transportversicherungen;

  9. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;

  10. Strassensteuern und Fahrkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;

  11. Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;

  12. Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Transportfahrzeugs- und -personals, Auslagerungen, etc.)

  13. ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsverhältnisse, die nicht als normal im Sinne von Art. 3 gelten.

 

Das Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

 

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor Beginn der Leistungserbringung fällig.

 

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Derr Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung alles dadurch verursachten Mehraufwendungen.

 

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

 

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30%, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

 

 

Art. 9 Retentionsrecht

Das dem Frachtführer übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Frachtführer unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Frachtführer die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.

 

Art. 10 Haftung

Bei leicht fahrlässiger Schadenverursachung wird die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OG wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.

 

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut berechtigterweise an andere Frachtführer oder an Lagerhalter übergeben, so haftet der Frachtführer nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

 

Art. 11 Haftungsausschluss

Der Frachtführer haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden ach bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

 

Der Frachtführer ist insbesondere von seiner Haftung befreit,

 

  • wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteile Weisung, Mängel oder Beschaffenheit des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf  welche der Frachtführer keinen Einfluss hat, oder

 

  • wenn Transportgut unzweckmässig oder nicht beförderungssicher verpackt ist, es sei denn, der Frachtführer habe die Verpackung selber vorgenommen, oder

 

  • wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Gegenstände von grosser Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sein denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Frachtführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat, oder

 

  • wenn der Auftraggeber dem Frachtführer Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder

 

  • wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder

 

  • wenn der Frachtführer darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadenverursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf der Durchführung beharrt.

 

  • wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl der Frachtführer die nach dem Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen).

 

Art. 12 Transportversicherung

Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Frachtführer eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbunden Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten «Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.

 

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.

 

Art. 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sieben Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzubringen.

 

Nach Ablauf dieser Frist können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

 

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenen Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand.

 

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Regeln über das Internationale Privatrecht.

 

 

Horgen, den 01.08.2017

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